Die Gesuchstellerin stellte am 7. Oktober 2024 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (VA, act. 9 ff.). Nachdem am 2. April 2025 die Einigungsverhandlung in Abwesenheit des Beklagten stattgefunden hatte, setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin am 3. April 2025 20 Tage Frist, um die schriftliche Klagebegründung nachzureichen (VA, act. 42 ff.). Die Gesuchstellerin wies die Vorinstanz bereits mit Eingabe vom 7. April 2025 darauf hin, dass sie bereits am 7. Oktober 2024 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe und dieses noch nicht beurteilt worden sei. Sie forderte die Vorinstanz dazu auf, unverzüglich zu entscheiden.