3. 3.1. 3.1.1. Vorab ist auf die formellen Rügen der Gesuchstellerin einzugehen. Sie wirft der Vorinstanz zunächst vor, acht Monate gebraucht zu haben, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. Währenddessen seien vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin diverse Verfahrensschritte verlangt worden. Die angefochtene Verfügung sei nur auf erneut gestelltes Begehren erfolgt. Damit habe die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt. Ebenso habe die Vorinstanz die aufgelaufenen Aufwände für bald ein Jahr in einem aufwändigen Verfahren dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin zum Inkasso überlassen.