Zudem habe die Gesuchstellerin der Vorinstanz mit Eingabe vom 7. April 2025 mitgeteilt, dass die eheliche Liegenschaft vor der Verwertung stehe. Vor diesem Hintergrund sei eine Veräusserung ohne Weiteres zumutbar, sie dränge sich sogar auf, wie die Klägerin anlässlich der Einigungsverhandlung vom 2. April 2025 selbst ausgeführt habe. Demgemäss sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge fehlender Mittellosigkeit abzuweisen. -4-