2. Die Vorinstanz hielt betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fest, die Parteien seien Gesamteigentümer einer Liegenschaft. Die hypothezierende Bank habe ihnen mit Schreiben vom 24. September 2024 mitgeteilt, dass falls die ausstehenden Hypothekarzins- und Amortisationsausstände von Fr. 4'138.65 nicht bis am 4. Oktober 2024 bezahlt werden würden, die Betreibung bzw. die Kündigung der Hypothek eingeleitet würde. Zudem habe die Gesuchstellerin der Vorinstanz mit Eingabe vom 7. April 2025 mitgeteilt, dass die eheliche Liegenschaft vor der Verwertung stehe.