3.2. Die Vorinstanz verzichtete am 20. Juni 2025 auf die Erstattung einer Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).