3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und lic. iur. Mathias Merki, Rechtsanwalt und Notar, als ihr Vertreter einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Staatskasse." Ferner stellte die Gesuchstellerin folgenden prozessualen Antrag: -3- " Es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen."