2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 3. Juni 2025 aufgehoben und es wird erkannt: " 1. Über B._____, […], wird mit Wirkung ab 19. August 2025, 09:30 Uhr, der Konkurs eröffnet." 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit seinem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.