2.3.4. Der Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der fehlenden Unterlagen bzw. fehlenden Aktiven ist es ihm jedoch nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass seine Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihm nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung seiner Schulden verfügt. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 3. Juni 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.