Zudem liegen keine Steuererklärung, keine aktuelle Jahresrechnung und keine unterzeichnete Bilanz bei den Akten. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es auch nicht möglich zu beurteilen, ob dem Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der fälligen Schulden zur Verfügung stehen werden. Die nachgewiesenen liquiden Mittel von Fr. 22'065.99 genügen nicht, um die offenen Schulden von Fr. 32'802.05 zu decken.