Gemäss Inventarliste (BB 17) soll der Beklagte über 11 Fahrzeuge verfügen, welche zusammen einen Wert von über Fr. 107'500.00 aufweisen sollen. Es handelt sich bei den drei Listen jedoch um durch den Beklagten erstellte Listen, welche durch keine weiteren Belege untermauert werden. Der Umsatz bzw. das Eigentum an den Gegenständen ist vorliegend somit nicht glaubhaft gemacht.