Der Beklagte behauptet, die BB 8 stelle eine Umsatzliste seines Einzelunternehmens dar. Bei diesem Dokument handelt es sich jedoch um eine einfache Aufstellung von Zahlen für die Monate Januar bis Juni 2025, ohne jeglichen Hinweis auf das Unternehmen des Beklagten. Laut Beklagtem stelle die BB 12 eine Aufstellung des Inventars in seiner Werkstatt im Wert von Fr. 185'055.00 sowie in seinem Büro von Fr. 37'689.00 dar (Beschwerde, N. 30). Gemäss Inventarliste (BB 17) soll der Beklagte über 11 Fahrzeuge verfügen, welche zusammen einen Wert von über Fr. 107'500.00 aufweisen sollen.