Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit des Beklagten gilt auch, dass er sich dadurch über Wasser halten muss, dass er öf- fentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Klägerin, Suva Aarau, Kanton Basel-Landschaft Steuerverwaltung, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Eidgenössische Steuerverwaltung). Gegen die Zahlungsfähigkeit spricht auch, dass der Beklagte seine Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt – insgesamt 23 Betreibungen – begleicht (BB 3). Sodann bestehen laut dem Beklagten daneben weitere offene Schulden in Höhe von Fr. 15'721.45 (Beschwerde, N. 33; BB 15).