Aus dem Betreibungsregisterauszug sei ersichtlich, dass der Beklagte fast alle offenen Betreibungen abbezahlt habe. Der Beklagte habe jedoch genug Geld hinterlegt bzw. auf seinem Bankkonto, um alle offenen Betreibungen sofort begleichen zu können. In der Betreibung Nr. bbb sei Rechtsvorschlag erhoben worden, da der Gläubiger Werkzeuge, welche damit in Rechnung gestellt worden seien, nicht vollständig geliefert habe. Dem Kontoauszug der C._____ lasse sich ein Kontostand von Fr. 21'186.88 entnehmen. Zuzüglich des beim Obergericht des Kantons Aargau hinterlegten Betrages von Fr. 8'800.00 ergebe sich ein Betrag von Fr. 29'986.88. Damit könnten alle offenen Forderungen, die Kosten des