Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 3'403.55 (VA, act. 8). Der Beklagte hinterlegte am 16. Juni 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 8'800.00 bei der Obergerichtskasse (Bestätigung der Obergerichtskasse vom 16. Juni 2025, Beschwerdebeilage [BB] 6). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.