2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren unter Mitteilung an das zuständige Konkursamt und das Handelsregisteramt Aargau und es seien alle Sicherungsmassnahmen aufzuheben." 3.2. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 reichte der Beklagte einen Betreibungsregisterauszug der Zivilrechtsverwaltung Betreibungsamt Z._____ vom 16. Juni 2025 ein. 3.3. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Juni 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.4. Die Klägerin reichte keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: