Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.152 (SG.2025.21) Art. 123 Entscheid vom 19. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sheila Pfenninger, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes der Region Q._____ vom 5. Dezember 2024 für eine Forde- rung von Fr. 2'683.70 nebst 5 % Zins seit 29. November 2024 (Forderungs- grund: "Ausstehende Sozialversicherungsforderung, 03.09.2024 Rech- nung Veranlagung Lohnbeiträge [12.2023] CHF 2'805.50, 28.11.2024 Ver- zugszins 04.09.2024 - 28.11.2024 CHF 31.65) sowie Fr. 153.45 ohne Zins. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 8. Januar 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung wurde dem Beklagten unbestrittenermassen zugestellt. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 10. April 2025 beim Bezirksgericht Rheinfelden das Konkursbegehren. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 3. Juni 2025 wie folgt: " 1. Über B._____, […], wird mit Wirkung ab 3. Juni 2025, 09:30 Uhr, der Kon- kurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gläubigerin haftet gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.– wird dem Schuldner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gläubigerin ver- rechnet, so dass der Gläubigerin gegenüber der Konkursmasse eine For- derung von Fr. 350.– zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 5. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 13. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde und beantragte Folgendes: -3- " 1. Die Eröffnung des Konkurses über den Beschwerdeführer vom 03.06.2025 (Geschäftsnummer SG 2025.21/sg) durch das Bezirksgericht Rheinfelden sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer in die Verfügung über seine Aktiven wiedereinzusetzen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren unter Mittei- lung an das zuständige Konkursamt und das Handelsregisteramt Aargau und es seien alle Sicherungsmassnahmen aufzuheben." 3.2. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 reichte der Beklagte einen Betreibungs- registerauszug der Zivilrechtsverwaltung Betreibungsamt Z._____ vom 16. Juni 2025 ein. 3.3. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Juni 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.4. Die Klägerin reichte keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Der Konkursentscheid wurde dem Beklagten am 5. Juni 2025 zugestellt (VA, act. 22). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 16. Juni 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkurs- forderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die -4- Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 3'403.55 (VA, act. 8). Der Beklagte hinterlegte am 16. Juni 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 8'800.00 bei der Obergerichtskasse (Bestätigung der Obergerichtskasse vom 16. Juni 2025, Beschwerdebeilage [BB] 6). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt. 2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hin- terlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Auf- hebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldneri- schen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierig- keiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung sei- ner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, syste- matisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- nes Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER -5- GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen ver- nachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten. Gegen die Zahlungsfähigkeit spricht auch, wenn der Schuldner seine Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt begleicht (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung). 2.3.2. Hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit legte der Beklagte dar, seinem Betrei- bungsregisterauszug seien neun offene Betreibungen zu entnehmen, wo- von bei einer ein gerechtfertigter Rechtsvorschlag eingereicht worden sei. Auf der Schuldnerinformation zeige sich, dass der offene Betrag, inkl. der Konkursforderung Fr. 25'880.60 betrage. Ohne die Betreibung, bei welcher gerechtfertigt ein Rechtsvorschlag eingereicht worden sei, ergebe sich ein Betrag von Fr. 24'341.52. Aus dem Betreibungsregisterauszug sei ersicht- lich, dass der Beklagte fast alle offenen Betreibungen abbezahlt habe. Der Beklagte habe jedoch genug Geld hinterlegt bzw. auf seinem Bankkonto, um alle offenen Betreibungen sofort begleichen zu können. In der Betrei- bung Nr. bbb sei Rechtsvorschlag erhoben worden, da der Gläubiger Werk- zeuge, welche damit in Rechnung gestellt worden seien, nicht vollständig geliefert habe. Dem Kontoauszug der C._____ lasse sich ein Kontostand von Fr. 21'186.88 entnehmen. Zuzüglich des beim Obergericht des Kan- tons Aargau hinterlegten Betrages von Fr. 8'800.00 ergebe sich ein Betrag von Fr. 29'986.88. Damit könnten alle offenen Forderungen, die Kosten des Konkursamtes von Fr. 500.00 und des erstinstanzlichen Entscheids in der Höhe von Fr. 350.00 gedeckt werden und es verbleibe sogar ein Über- schuss von Fr. 3'256.28. Der Beklagte werde auch in Zukunft zahlungsfähig bleiben. Er habe mit seiner Einzelunternehmung bisher im Jahr 2025 einen Umsatz in der Höhe von Fr. 167'978.23 (exkl. Steuer) und Einnahmen von Fr. 154'443.48 (exkl. Steuer) erzielt. Dies ergebe einen Umsatz von Fr. 30'541.50 und -6- Einnahmen von Fr. 28'080.65 pro Monat. Die Kosten der Einzelunterneh- mung betrügen Fr. 10'621.70 pro Monat. Die privaten Kosten des Beklag- ten bestünden aus der Hypothek und Krankenkassenkosten für die Familie. Rechne man den Grundbedarf des Existenzminimums hinzu, ergebe dies für zwei Erwachsene und zwei Kinder Fr. 1'700.00 für die Eltern und je Fr. 400.00 für die Kinder unter zehn Jahren. Die privaten Kosten betrügen inkl. Grundbetrag Fr. 5'200.00. Insgesamt betrügen die Kosten folglich Fr. 15'821.70. Daraus resultiere bei Berücksichtigung der monatlichen Ein- nahmen ein Überschuss von Fr. 12'258.95. Damit habe der Beklagte in den letzten Monaten auch den Grossteil der Betreibungen abbezahlen können. Da die Einnahmen stabil seien, könne auch in Zukunft davon ausgegangen werden, dass die Kosten gedeckt und es nicht nochmals zu einer Kon- kurseröffnung kommen werde. Die Kosten der Hypothek würden pro Monat ca. Fr. 1'500.00 betragen. Zusätzlich verfüge der Beklagte in der Einzelun- ternehmung über ein Inventar im Wert von Fr. 185'055.00 in der Werkstatt und von Fr. 37'689.00 im Büro. Des Weiteren seien Fr. 38'912.55 bei De- bitoren offen. Dies zeige, dass auch in Zukunft alle Verbindlichkeiten frist- gerecht beglichen werden könnten. Aus den Auftragsbüchern seien offene Aufträge von Fr. 151'207.81 ersichtlich. Bereits aus den offenen Debitoren könnten die offenen Kreditoren von Fr. 15'721.45 beglichen werden. Da alle Hypothekarzahlungen beglichen seien und noch keine weitere Zahlung offen sei, werde diese bei den Kreditoren nicht aufgeführt. Zusätzlich be- sitze der Beklagte elf Autos, von welchen acht kein Leasing hätten und bei dreien ein Leasing offen sei. Beim Ford KA+ seien jedoch nur noch 2 Raten à Fr. 650.00 offen. Bei den anderen seien insgesamt Fr. 28'347.00 offen. Die Leasingraten würden bei den monatlichen Kosten aufgeführt. Insge- samt hätten alle Fahrzeuge einen Wert von Fr. 107'500.00. Abzüglich der offenen Leasingkosten verblieben somit Fr. 77'853.00, welche der Beklagte bei einem Verkauf abzüglich der verbleibenden Leasingbeträge erzielen könnte. 2.3.3. 2.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage des Beklagten gibt insbesondere der 35 Einträge umfassende Betrei- bungsregisterauszug des Betreibungsamtes Region Q._____ vom 10. Juni 2025. 23 Betreibungen sind durch Bezahlung an das Betreibungsamt und drei durch Zahlung an den Gläubiger erledigt. Ferner wurde eine Betrei- bung in Höhe von Fr. 589.15 eingeleitet. Sodann besteht eine Betreibung von Fr. 1'435.03, gegen welche der Beklagte Rechtsvorschlag erhoben hat. Überdies sind insgesamt sieben Betreibungen im Stadium der Konkurser- öffnung in Höhe von Fr. 28'520.42 offen. Demnach sind noch Betreibungen in Höhe von Fr. 30'544.60 offen (BB 3). Laut der Schuldnerinformation des Betreibungsamtes Region Q._____ vom 5. Juni 2025 betragen die Rest- schulden aus Betreibungen Fr. 25'880.60 (BB 4). -7- Dem Betreibungsregisterauszug der Zivilrechtsverwaltung Betreibungsamt Z._____ vom 16. Juni 2025 lassen sich keine Betreibungen entnehmen (BB 18). Abzüglich der Konkurshinterlage von Fr. 8'800.00 bestehen aus Betreibun- gen Schulden in Höhe von Fr. 17'080.60. Gegen die Zahlungsfähigkeit des Beklagten spricht, dass er selbst kleinere Beträge wie die Betreibung der D._____ AG vom 4. Oktober 2024 über Fr. 125.95, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 9. September 2024 über Fr. 170.00 oder der E._____ AG vom 31. Dezember 2024 über Fr. 235.00 nicht bezahlt. Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit des Beklag- ten gilt auch, dass er sich dadurch über Wasser halten muss, dass er öf- fentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Klägerin, Suva Aarau, Kanton Basel-Landschaft Steuerverwaltung, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Eidgenössische Steuerverwaltung). Gegen die Zah- lungsfähigkeit spricht auch, dass der Beklagte seine Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt – insgesamt 23 Betreibungen – be- gleicht (BB 3). Sodann bestehen laut dem Beklagten daneben weitere offene Schulden in Höhe von Fr. 15'721.45 (Beschwerde, N. 33; BB 15). Die Gesamtschulden belaufen sich demnach auf Fr. 32'802.05. 2.3.3.2. Dem Geschäftskontoauszug des Beklagten bei der C._____ AG, T._____, vom 13. Juni 2025 lässt sich ein Saldo von Fr. 21'186.88 entnehmen (BB 7). Das Eigenheim-Privatkonto des Beklagten und seiner Ehefrau bei der F._____ weist per 12. Juni 2025 einen Kontostand von Fr. 879.11 auf (BB 10). Insgesamt verfügt er somit über liquide Mittel in Höhe von Fr. 22'065.99. 2.3.3.3. Der Konkurs wurde über den Beklagten als Einzelunternehmer und damit als natürlicher Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem ge- samten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftlichen Schul- den bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebenshaltungs- kosten (z.B. Miete, Krankenkassenprämien, allfälliger Unterhalt von Ehe- frau oder Kindern etc.) des Beklagten mitberücksichtigen muss. Der Beklagte legt dar, die monatlichen Geschäftskosten würden sich auf Fr. 10'621.70 und die privaten Fixkosten auf Fr. 5'200.00 belaufen (Be- schwerde, N. 29 und BB 9, 10, 11). -8- Der Beklagte behauptet, die BB 8 stelle eine Umsatzliste seines Einzelun- ternehmens dar. Bei diesem Dokument handelt es sich jedoch um eine ein- fache Aufstellung von Zahlen für die Monate Januar bis Juni 2025, ohne jeglichen Hinweis auf das Unternehmen des Beklagten. Laut Beklagtem stelle die BB 12 eine Aufstellung des Inventars in seiner Werkstatt im Wert von Fr. 185'055.00 sowie in seinem Büro von Fr. 37'689.00 dar (Be- schwerde, N. 30). Gemäss Inventarliste (BB 17) soll der Beklagte über 11 Fahrzeuge verfügen, welche zusammen einen Wert von über Fr. 107'500.00 aufweisen sollen. Es handelt sich bei den drei Listen jedoch um durch den Beklagten erstellte Listen, welche durch keine weiteren Be- lege untermauert werden. Der Umsatz bzw. das Eigentum an den Gegen- ständen ist vorliegend somit nicht glaubhaft gemacht. In den Akten fehlen unterzeichnete Debitorenlisten, die Debitorenliste (BB 13) ist weder unterschrieben noch mit den angeblich offenen Rechnun- gen untermauert. Betreffend die Auftragsliste (BB 14) reichte der Beklagte keine Auftragsbestätigungen ein, demnach handelt es sich ebenfalls um blosse Behauptungen. Aktuelle Belege über die Gesamtschulden der Fa- milie liegen auch nicht vor. Zudem liegen keine Steuererklärung, keine aktuelle Jahresrechnung und keine unterzeichnete Bilanz bei den Akten. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es auch nicht möglich zu beurteilen, ob dem Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der fälligen Schulden zur Verfügung stehen werden. Die nachgewiesenen liquiden Mittel von Fr. 22'065.99 genügen nicht, um die offenen Schulden von Fr. 32'802.05 zu decken. 2.3.4. Der Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der feh- lenden Unterlagen bzw. fehlenden Aktiven ist es ihm jedoch nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass seine Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähig- keit. Es ist ihm nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass er über ausrei- chende liquide Mittel zur Begleichung seiner Schulden verfügt. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 3. Juni 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Da der Beklagte vollumfänglich unterliegt, hat er die obergerichtliche Ent- scheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Nach- dem die Klägerin auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete, sind ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden. Eine Partei- entschädigung ist folglich nicht geschuldet. -9- 4. Vorliegend wurde der Konkurs eröffnet. Die Zahlung der Forderungs- summe kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entschei- den, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme mög- licherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen er- worben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Be- klagten hinterlegten Fr. 8'800.00 an das Konkursamt Aargau zu überwei- sen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 3. Juni 2025 aufgehoben und es wird erkannt: " 1. Über B._____, […], wird mit Wirkung ab 19. August 2025, 09:30 Uhr, der Konkurs eröffnet." 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit seinem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 8'800.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. - 10 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus