5. Nachdem keine weiteren Rügen erhoben werden, ist der angefochtene Entscheid zu schützen und die vom Beklagten dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG). Mangels Aufwands ist den Klägern für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Gebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt.