4.2.2. Für die Zeit vom 14. Dezember 2023 bis 30. April 2024 hat die Vorinstanz den Verzugszins vorgerechnet (vgl. in Betreibung gesetzte Hauptforderung von Fr. 15'215.25 x 3.5 % [vom Beklagten ausdrücklich {Beschwerde Rz. 18} nicht bestrittener Zinssatz] : 360 Tage x 137 Tage = Fr. 202.65, welcher Betrag zusammen mit dem bis zum 13. November 2023 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 32'156.25 [gemäss Schlussabrechnung] den in Betreibung gesetzten Zinsbetrag von Fr. 32'358.90 ergibt). Mit dieser einfachen und nachvollziehbaren Berechnung (vgl. dazu STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 193) setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerde nicht auseinander, weshalb es bei dieser sein Bewenden hat.