3. Der Beklagte erhebt in seiner Beschwerde zum einen ausführliche gegen das Vorgehen der Kläger (als Steuerbehörden) gerichtete Einwendungen, die dem Bereich der Staatsverweigerer (Reichsbürger) zuzuordnen sind (weil die Kläger und im angefochtenen Entscheid auch die Vorinstanz seinen Familien- und Vornamen "nicht amtlich korrekt" mit Zeilenschaltung oder Komma verwendeten, könne sie ihm nicht hoheitlich, sondern "rein logisch" nur handelsrechtlich gegenübertreten, doch fehle es an einem Vertrag zwischen ihm einerseits und den Klägern, aber auch den Gerichten anderseits und dgl. mehr). Darauf ist nicht einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2).