Der geschuldete Steuerbetrag wäre gemäss Schlussrechnung bis 13. Dezember 2023 zu bezahlen gewesen und sei somit fällig (angefochtener Entscheid E. 3.). Der Beklagte habe sodann keine Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG eingewendet (angefochtener Entscheid E. 4). Alsdann bejahte die Vorinstanz die geltend gemachte Zinsforderung von Fr. 32'385.90, die sich aus dem bis 13. November 2023 (Datum der Veranlagungsverfügung) aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 32'156.25 und dem zwischen dem 14. Dezember 2023 und 30. April 2024 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 202.65 zusammensetze (angefochtener Entscheid E. 5, dazu unten E. 4).