Die Vorinstanz hat diesem Gesuch bis auf die (nicht vom Rechtsöffnungstitel erfassten) Inkassokosten und die (als solche nicht in Betreibung gesetzten und damit nicht vom beklagtischen Rechtsvorschlag erfassten) Betreibungskosten (vgl. angefochtener Entscheid 6 und 7) stattgegeben. Es liege eine definitive Steuerveranlagungsverfügung samt Vollstreckbarkeitserklärung und Schlussrechnung und somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vor (angefochtener Entscheid E. 2.3). Der geschuldete Steuerbetrag wäre gemäss Schlussrechnung bis 13. Dezember 2023 zu bezahlen gewesen und sei somit fällig (angefochtener Entscheid E. 3.).