1. Gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Der Beklagte hat die in Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten und den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).