Damit sei die Rechtsöffnung nicht zu gewähren. • Eventualiter sei die Rechtsöffnung bezüglich der Zinsen vollständig zu verweigern. • Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.2. Die Kläger verzichteten mit Schreiben vom 9. Juli 2025 auf Erstattung einer Beschwerdeantwort. 3.3. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Das Obergericht zieht in Erwägung: