2. 2.1. Mit Gesuch vom 27. Februar 2025 ersuchten die Kläger um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der obgenannten Betreibung für den Betrag von Fr. 15'215.25 nebst Zins zu 3.5% seit 1. Mai 2024 sowie für bis dahin aufgelaufenen Zins von Fr. 32'358.90, für Inkassogebühren von Fr. 300.00 sowie für Betreibungskosten von Fr. 146.20, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Der Beklagte erstattete zuerst unaufgefordert und dann innert der mit Verfügung vom 10. März 2025 angesetzten Frist Stellungnahmen mit dem sinngemässen Antrag, das Gesuch sei abzuweisen (Eingaben vom 7. bzw. 18. März 2025).