Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Kläger betrieben den Beklagten für eine Forderung von Fr. 15'215.25 (Staats- und Gemeindesteuern 2020) nebst Zins zu 3.5% seit 1. Mai 2024 sowie für bis dahin aufgelaufenen Zins von Fr. 32'358.90, für Inkassogebühren von Fr. 300.00 sowie Arrestkosten von Fr. 178.40 (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____). Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.