3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den hinterlegten Forderungsbetrag von Fr. 13'355.85 an den Kläger zu überweisen und den Rest der vom Beklagten geleisteten Konkurshinterlage in Höhe von Fr. 350.00 diesem zurückzuerstatten. Zustellung an: […] -9- Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […]