Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, hat die Obergerichtskasse den bei ihr vom Beklagten hinterlegten Forderungsbetrag von Fr. 13'355.85 an den Kläger zu überweisen. Die vom Beklagten bei der Obergerichtskasse zu viel hinterlegten Fr. 350.00 sind ihm zurückzuerstatten. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 9. Januar 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen.