3. Der Beklagte hat durch seine Zahlungssäumigkeit die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der anwaltlich vertretene Kläger beantragte keine Parteientschädigung, weshalb ihm keine solche zuzusprechen ist.