Insgesamt ist es dem Beklagten gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es ist hinreichend dargetan, dass er in der Lage sein wird, den laufenden Verpflichtungen nachzukommen und wirtschaftlich überlebensfähig ist. 2.4. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 9. Januar 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich gutzuheissen.