Aus der Buchhaltung lässt sich ebenfalls der Privatbezug von Fr. 97'614.15 im Jahr 2022 (BB 8, S. 2) und derjenige von Fr. 121'364.37 im Jahr 2023 (BB 8, S. 6) entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass diese Summen ausreichen, um die Lebenshaltungskosten des Beklagten zu decken, ansonsten seine Schulden wohl höher ausfielen. Der Beklagte argumentiert betreffend das Jahr 2024, in welchem er einen stattlichen Gewinn erwirtschaftet haben will, mit reinen Umsatzzahlen. Jedoch lassen sich zumindest die Einnahmen für das Jahr 2024 anhand der Kontoauszüge der H._____ verifizieren (BB 9).