Der Beklagte reichte hinsichtlich der Jahre 2022 und 2023 jeweils Bilanz und Erfolgsrechnung ein (BB 8), welche nicht von ihm unterzeichnet wurden. Nachdem es sich um eine externe Buchhaltung handelt, bedarf diese keiner Unterschrift des Beklagten und es kann darauf abgestellt werden. Im Jahr 2022 erzielte der Beklagte einen Gewinn von Fr. 75'981.19 (BB 8, S. 2) und im Jahr 2023 einen solchen von Fr. 141'320.16 (BB 8, S. 6). Aus der Buchhaltung lässt sich ebenfalls der Privatbezug von Fr. 97'614.15 im Jahr 2022 (BB 8, S. 2) und derjenige von Fr. 121'364.37 im Jahr 2023 (BB 8, S. 6) entnehmen.