Der Beklagte hat seine private Finanzlage inkl. allfälliger Schulden nicht erläutert, geschweige denn belegt. Allerdings legte er dennoch genügende Unterlagen zum Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit auf. -7- Zunächst lässt sich dem Kontoauszug des Beklagten bei der H._____ vom 1. Januar 2025 per 31. Dezember 2024 ein Bankguthaben von Fr. 115'301.29 entnehmen (BB 9, S. 7). Mit dem Saldo seines Geschäftskontos wäre der Beklagte in der Lage, die aus dem Betreibungsregister hervorgehenden Schulden von Fr. 27'249.75 zu decken.