Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes E._____ vom 15. Januar 2025 lässt sich eine durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigte Betreibung entnehmen (Beilage zur Stellungnahme vom 15. Januar 2025). Soweit der Beklagte auf die Whatsapp von C._____ vom 18. November 2024 verweist, geht aus dieser zwar hervor, dass C._____ in Aussicht gestellt hat, "alles" zurückzuziehen, wenn der Beklagte ihm sofort Fr. 6'750.00 überweise (BB 7); dass dies tatsächlich erfolgt wäre, lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Die Forderung, die zum Konkurs geführt hat, ist durch die hinterlegte Summe gedeckt (vgl. E. 2.2 hiervor). Somit bestehen noch Schulden von insgesamt Fr. 27'249.75.