Die Forderung dürfte bald erledigt sein. Ohnehin verfüge der Beschwerdeführer über genügend liquide Mittel, um sämtliche Forderungen begleichen zu können. -6- Dass der Beschwerdeführer zahlungsfähig sei, gehe aus den Jahresabschlüssen 2022 und 2023 hervor (Gewinn 2022: Fr. 75'981.19, Gewinn 2023: Fr. 141'320.16). Im Jahr 2024 habe der Beklagte einen Umsatz von Fr. 553'721.05 generiert und einen stattlichen Gewinn erzielt. Per 31. Dezember 2024 habe sich auf dem Firmenkonto ein Betrag von Fr. 115'301.29 befunden. Auch verfüge er über einen Fuhrpark im Wert von rund Fr. 817'902.10. Die Zahlungsfähigkeit sei damit mehr als glaubhaft gemacht.