2.3.2. Hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit legte der Beklagte dar, gegen ihn lägen neben der Konkursforderung fast keine unbezahlten Betreibungen vor. So bestünden einzig Schulden in Höhe von Fr. 23'400.00 gegenüber C._____, Fr. 1'903.85 gegenüber der D._____ sowie Fr. 1'208.55 und Fr. 737.55 gegenüber der G._____. Die Betreibungen der G._____ und der D._____ würde er nach Aufhebung des Konkurses umgehend bezahlen. Bei der Betreibung von C._____ gehe es um eine Gewährleistungsforderung, die teilweise bestritten sei. C._____ habe per Whatsapp in Aussicht gestellt, die Betreibung zurückzuziehen und den Forderungsbetrag zu reduzieren. Die Forderung dürfte bald erledigt sein.