2.2. Der Konkursentscheid wurde dem Beklagten am 10. Januar 2025 zugestellt (act. 20). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 20. Januar 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 13'355.85 (act. 8). Der Beklagte hinterlegte am 14. Januar 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten des Klägers Fr. 13'705.85 bei der Obergerichtskasse (Bestätigung der Obergerichtskasse vom 14. Januar 2025, Beschwerdebeilage [BB] 5). Damit ist die Konkursforderung des Klägers gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art.