3.3. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 reichte der Beklagte einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes E._____ vom 15. Januar 2025 ein. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2025 liess sich der Kläger unter Beilage eines Einzahlungsscheines vernehmen und erklärte, "dass er sich durch die Zahlung des Betrages von CHF 13'705.85 zu seinen Gunsten der Justiz über die Beschwerde unterwirft". Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). -4-