2.3. Zusammenfassend waren die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt. Der Sachverhalt war unbestritten und die Rechtslage klar. Dass die Kündigung nichtig oder unwirksam war, wird weder vom Beklagten behauptet, noch ergibt sich dies aus den Akten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren der Klägerin gutgeheissen hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Mai 2025 ist deshalb abzuweisen.