Soweit der Beklagte behauptet, er habe den Zahlungsausstand inzwischen beglichen, ist dies nicht von Relevanz, hat er doch nicht mit Zahlungsbelegen nachgewiesen, dass der Ausstand innert der 30tägigen Frist vor der Kündigung bezahlt worden ist. Der Beklagte hat in seiner Beschwerde nichts vorgebracht, was an der zutreffenden vorinstanzlichen Beurteilung etwas zu ändern vermag. Die Vorinstanz hat zurecht angenommen, dass der ausserordentliche Kündigungsgrund von Art. 257d OR gegeben war.