30 Tage lang gewesen sei, er innert Frist den Ausstand von Fr. 1'500.00 nicht bezahlt habe sowie dass die Kündigung vom 26. Januar 2025 auf den 28. Februar 2025 frist- und formgerecht erfolgt und ihm zugestellt worden sei (VA, GB 1). Der Beklagte legte mit seiner Stellungnahme vom 17. April 2024 auch keinen Zahlungsnachweis ins Recht. Die vom Beklagten erst beschwerdeweise vorgebrachten Tatsachenbehauptungen betreffend angebliche Nichtzustellung der Mahnung/Zahlungsaufforderung und Kündigung stellen Noven dar und können aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden absoluten Novenverbots (vgl. E. 1) nicht mehr gehört werden.