2.2.2. Die Klägerin reichte zwar die Mahnung mit Kündigungsandrohung vom 13. Dezember 2024 (VA, Gesuchsbeilage [GB] 2) sowie die Kündigung vom 26. Januar 2025 (VA, GB 1) zu den Akten, verzichtete aber darauf auch die jeweiligen Zustellnachweise an den Beklagten für diese Schreiben beizulegen. Der Beklagte bestritt in seiner Stellungnahme vom 17. April 2025 (VA, act. 21) nicht, dass ihm die Mahnung mit Kündigungsandrohung vom 13. Dezember 2024 (VA, GB 2) zugestellt worden, die Zahlungsfrist -6-