Unbestritten ist der Sachverhalt, wenn der Gesuchsgegner die vom Gesuchsteller vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht (substanziiert) bestreitet (BACHOFNER, a.a.O., N. 441). Ist eine Tatsachenbehauptung unbestritten geblieben, muss darüber grundsätzlich kein Beweis geführt werden. Das Gericht kann auf die Ausführungen und Unterlagen des Gesuchstellers abstellen (BACHOFNER, a.a.O., N. 442). Der Gesuchsteller könnte sich demnach damit begnügen, die seinen Rückgabeanspruch begründenden Tatsachen schlüssig und substanziiert zu behaupten, was allenfalls bei Säumnis des Gesuchsgegners genügen kann. Für den Bestreitungsfall hat er aber die notwendigen Dokumente einzureichen.