Diese habe er aber inzwischen beglichen. Die Vorinstanz habe die Klägerin aufgefordert, das Ausweisungsbegehren zu verbessern. Mit der gleichen Logik der Vorinstanz könnte hergeleitet werden, dass die Klägerin den Prozess der Ausweisung nicht verstanden und keine gültige Kündigung ausgesprochen habe. 2.2. 2.2.1. Art. 257 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren gewährt, wenn zum einen der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und zum anderen die Rechtslage klar ist (lit. b). -5- Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO).