2.1.2. Der Beklagte brachte dagegen vor, er habe die Kündigung nie erhalten. Die Klägerin hätte dies eindeutig durch Zustellungsbelege beweisen müssen, was nie erfolgt sei. Die Kündigung per 25. Februar 2025 sei ungültig. Ihm sei im Schreiben der Klägerin vom 13. Dezember 2024 auch nicht die Kündigung angedroht worden. Die Annahme der Vorinstanz sei falsch, dass er die Kündigungsandrohung angenommen und akzeptiert habe, weil er dies nicht bestritten habe. Der Beklagte sei in Rückstand mit der Miete geraten, da er aufgrund gesundheitlicher Beschwerden über Monate nicht habe arbeiten können. Diese habe er aber inzwischen beglichen.