Da die Mietzinsausstände innert Frist nicht beglichen worden seien, habe die Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 2025 und unter Verwendung des amtlichen Formulars per 28. Februar 2025 die Kündigung ausgesprochen. Auch von der Kündigung befinde sich kein Zustellnachweis in den Akten. Aber es könne ebenfalls aus den gleichen Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Kündigung erhalten habe, da er die Zustellung nicht bestritten habe. Die Kündigung sei somit unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ausgesprochen worden. Ein Nichtigkeitsgrund sei aus den Akten nicht ersichtlich.