Der Beklagte bestreite in seiner Stellungnahme vom 17. April 2025 jedoch nicht, die Kündigungsandrohung erhalten zu haben. Er habe einzig ausgeführt, finanziellen Probleme zu haben und sich mit der Klägerin diesbezüglich seit einiger Zeit in Verbindung setzen zu wollen, um dieser mitzuteilen, dass er all seine Schulden begleichen werde. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die Kündigungsandrohung dem Beklagten zugestellt worden sei. Da die Mietzinsausstände innert Frist nicht beglichen worden seien, habe die Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 2025 und unter Verwendung des amtlichen Formulars per 28. Februar 2025 die Kündigung ausgesprochen.