2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hiess das Ausweisungsbegehren der Klägerin gut und führte im angefochtenen Entscheid aus, die Klägerin habe den Beklagten mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 für den ausstehenden Mietzins für den Monat Dezember 2024 gemahnt und ihm gleichzeitig eine Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Es sei kein Zustellnachweis dieser Kündigungsandrohung ins Recht gelegt worden. Der Beklagte bestreite in seiner Stellungnahme vom 17. April 2025 jedoch nicht, die Kündigungsandrohung erhalten zu haben.