3. Die Stadtpolizei Aarau erhält nach Ablauf der obigen Frist auf Verlangen der Gesuchstellerin durch das Präsidium des Zivilgerichts Aarau den entsprechenden Auftrag. 4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 6. Juni 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 10. Juni 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Abweisung des Ausweisungsbegehrens.