" 1. In Gutheissung des Gesuchs wird festgestellt, dass das Mietverhältnis per 28. Februar 2025 aufgelöst und die Ausweisung des Gesuchsgegners ab diesem Zeitpunkt zulässig ist. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, das Mietobjekt […], bis zum 9. Juni 2025 zu räumen und vertragsgemäss zu verlassen. Im Unterlassungsfalle wird er auf Begehren der Gesuchstellerin durch das Präsidium des Zivilgerichts Aarau polizeilich ausgewiesen. -3-