2. 2.1. Nachdem der Beklagte die Wohnung nicht geräumt hatte, stellte die Klägerin am 5. März 2025 bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau (nachfolgend: Vorinstanz) das Ausweisungsbegehren. Nach Aufforderung seitens der Vorinstanz verbesserte die Klägerin das Ausweisungsbegehren mit Eingabe vom 27. März 2025 und nannte aufforderungsgemäss den Unterzeichnenden des Ausweisungsgesuchs. 2.2. Am 17. April 2025 (Postaufgabe) beantragte der Beklagte die Abweisung des Ausweisungsbegehrens. 2.3. Die Vorinstanz erkannte am 20. Mai 2025 wie folgt: